
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der ers Energie- und Kältetechnik GmbH
AGB im .pdf Format.
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, An
Kostenanschlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalt sich der Lieferer
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich
bezeichnete Plane nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu
machen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit
zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern
keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preis und Zahlung
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Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den
Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
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Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers
30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
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Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des
Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
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Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über
den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
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Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den
Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite,
mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
zu berechnen.
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Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt oder wenn dem Lieferer andere Umstande bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist
der Lieferer berechtigt, die Gesamtrestschuld fällig zu steilen,
auch wenn er Schecks angenommen hat.
Der Lieferer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
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Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich zugestimmt
hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
worden sind.
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Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers
sind nicht statthaft.
IV. Lieferzeit
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Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
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Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht
zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen
Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mit teilen.
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Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden
ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die
durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers
mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat
berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf
einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter
Frist zu beliefern.
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Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
V. Gefahrenübergabe und Entgegennahme
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Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware oder
Sendung an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen
hat, Falls der Versand ohne Verschulden des Bestellers unmöglich
wird oder sich infolge von Umständen, die der Lieferer nicht
zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr vom Tage der Anzeige
der Versandbereitschaft über.
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Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
ab auf den Besteller über.
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Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn Sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt
VII entgegenzunehmen.
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Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Lieferer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden
dem Lieferer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen
nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig
um mehr als 20% übersteigt:
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Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers, Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)
auf den Lieferer übergeht Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum
des Lieferers unentgeltlich Ware, an der dem Lieferer (Mit-)Eigentum
zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
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Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Lieferer ab.
Der Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen.
Auf Aufforderung des Lieferers hin wird der Besteller die Abtretung
offen legen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
geben.
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Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen.
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Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller
auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen, Kosten und Schäden trägt der Besteller.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware auf
Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen,
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Lieferer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss
weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX 4, wie folgt:
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Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern,
die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb
von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe, oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder
in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme
ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens
12 Monate nach Gefahrenübergang.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung
des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm
gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
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Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend
zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen
Rüge an on 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewahrleistungsfrist.
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Es wird keine Gewahr übernommen, für Schäden, die
aus nachfolgenden Gründen entstanden sind.
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter
Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen
sind.
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Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig
erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller
nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, sonst Ist der Lieferer von der Mangelhaftung
befreit. Nur in dringenden Fallen der Gefahrdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schaden,
wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist oder wenn der Lieferer
mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
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Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten tragt der Lieferer - Insoweit als sich die Beanstandung
als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues,
ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner
Monteure und Hilfskräfte. lm übrigen tragt der Besteller
die Kosten.
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Für das Ersatzstück und die Ausbesserung betragt die Gewahrleistungsfrist
drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewahrleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für
die Mangelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch
die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
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Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
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Weitere Ansprüche seitens des Bestellers, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
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Für Maschinen und Maschinenteile, die außerhalb des Hoheitsgebietes
Deutschlands verbracht werden, übernimmt der Lieferer lediglich
eine Teilegarantie von 12 Monaten frei deutsche Grenze. Eine Auslieferung
von Neuteilen im Rahmen der Garantie ist abhängig vom Nachweis
des eingetretenen Garantiefalles durch den Besteller.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
liegenden Vorschlagen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen
- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes
- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte
VII und IX entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt
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Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer
die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich
wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller
kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
gleichartiger Gegenstande die Ausführung eines Teils der Lieferung
der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse
an der Ablehnung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall,
so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
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Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen
vor und gewahrt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer
eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung,
dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne,
und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum
Rücktritt berechtigt.
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Tritt die Unmöglichkeit wahrend des Annahmeverzuges oder durch
Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.
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Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer
eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung
oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden
Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos
verstreichen lässt Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht
auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung
oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
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Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig alle anderen
weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung,
Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schaden irgendwelcher
Art und zwar auch von solchen Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes
IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb
des Lieferers erheblich einwirken. und für den Fall nachträglich
sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der
Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines
solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann. wenn zunächst
mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkelten
gilt, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der
Gerichtsstand von ers als vereinbart. Der Lieferer ist auch berechtigt
am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

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